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18. April 2007
Achtung, neue Abmahnfalle: Kammergericht hält ca.-Angaben bei Lieferfristen für wettbewerbswidrig Wer in seinen AGB bei den Lieferfristen mit den Begriffen “in der Regel”, “ca.” oder “etwa” arbeitet, muss künftig mit Abmahnungen rechnen. Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) das derartige Formulierungen wettbewerbswidrig seien. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anbieterin von Brautmoden hatte bei eBay in ihren AGB folgende Klausel verwendet: “/Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei Kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang/” Das Kammergericht sah hierin einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB (Verbot unbestimmter Leistungsfristen). Die Formulierung “in der Regel” sei keine hinreichend bestimmte Lieferfrist und benachteilige den Verbraucher. Fazit: Eine kurzfristig durchgeführte Recherche der IEBA ergab, dass derzeit ca. 433.000 eBay-Angebote entsprechende Formulierung aufweisen. Es ist daher zu befürchten, dass aufgrund dieses Beschlusses in absehbarer Zeit wieder die “Abmahn-Sense” reiche Ernte halten wird. Es ist müßig, über Sinn und Unsinn des (erneut fragwürdigen) Beschlusses des KG zu diskutieren. Es kann derzeit nur geraten werden, von der Verwendung entsprechender Formulierungen Abstand zu nehmen. Der Händler steht dabei vor den Alternativen, seine Kunden hinsichtlich der Lieferfristen entweder bewusst zu belügen oder die Lieferfristen von vornherein großzügiger zu bemessen. Unser Dank geht an www.teclaw.de für den Beitrag |