20. Juli 2007


Hallo Stefan,

wir freuen uns, dass Du uns ab dem 07.08. tatkräftig bei der Konzeption und Weiterentwicklung unseres Onlineshopsystems sowie bei Kundenprojekten unterstützen wirst. Nur das Kickern müssen wir Dir noch beibringen ;)

Auf eine gute Zusammenarbeit,
Sebastian


Für die Erweiterung unseres Entwickler-Teams in Lüneburg suchen wir weitere PHP-Entwickler zur Festanstellung auf Vollzeitbasis.

Wenn Du sehr gute PHP- und MySQL-, gute JavaScript und HTML-Kenntnisse besitzt, gerne in einem jungen und dynamischen Team arbeitest und eigene Ideen umsetzen möchtest, dann bieten wir Dir einen spannenden Arbeitsplatz.

Zu Deinem Aufgabengebiet gehört in erster Linie die Weiterentwicklung des neuen Opensource-Onlineshopsystem FWP shop. Hier kannst Du Deinen Ideen freien Lauf lassen und gemeinsam mit uns bei Verbesserungen und Erweiterungen eines innovativen Onlineshopsystems mitwirken.

Neben der Entwicklung am FWP shop wird außerdem die Mitarbeit bei individuellen Kundenprojekten gehören. Zu Deinen Aufgabengebieten gehört u.a. die Konzeption, der Entwurf sowie die Umsetzung von spannenden Projekten.

Wir freuen uns auf Deine Bewerbungsunterlagen mit den üblichen Dokumenten, ergänzt um ein paar Arbeitsproben, Deine Gehaltsvorstellung sowie Deinen frühstmöglichen Anfangstermin.

Bitte schicke die Unterlagen an s.feindt@fwpsystems.com (Sebastian Feindt)

14. Juli 2007


In Kürze wird die Version 3.0 vom FWP shop fertig gestellt. Mit der neuen Version wird das Geschäftsmodell hinter dem Onlineshopsystem geändert. Der FWP shop wird als Open-Source-Onlineshopsystem weiterentwickelt und bekommt eine eigene Internetseite. Dieser ist in Zukunft über www.fwpshop.org erreichbar.

Informationen zur neuen Onlineshop-Version und das Open-Source-Shopsystem sind im Blog der neuen Seite zu finden.

4. Juli 2007


Unterlässt ein Online-Händler in unmittelbarere Nähe zum Artikel den Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgewiesenen Preisen um Endpreise („inkl. MwSt.“) handelt, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher Verstoß sei jedoch unerheblich und berechtige Mitbewerber nicht zur Abmahnung, so das OLG Hamburg (Urteil vom 14.02.07; Az.: 5 U 152/06). Nach Auffassung der Hamburger Richter stelle die Tatsache, dass es sich um einen Endpreis handele eine Selbstverständlichkeit dar. Das Fehlen eines solchen Hinweises beeinträchtige das Verbraucherinteresse allenfalls im geringen Maße. Anders hatte dies noch die Vorinstanz gesehen.

Kommentar: Das Urteil des OLG Hamburg ist beachtlich, da es in früheren Urteilen und Beschlüssen in vergleichbaren Fällen noch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bejaht hatte. Es ist dennoch Vorsicht geboten: Denn das Gericht hält daran fest, dass der fehlende Hinweis auf Inklusivpreise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Artikel einen Wettbewerbsvestoß darstellt. Ein Hinweis auf die enthaltene Umssatzsteuer im Warenkorb und/oder in den AGB reicht demnach nicht! Dieser Verstoß „überspringt“ nach Ansicht der Hamburger Richter jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Trotz der Lockerung der Rechtssprechung kann nur angeraten werden, die im Online-Shop ausgewiesenen Preise mit dem Hinweis (inkl. MwSt.; zzgl. Versandkosten (Link auf die Versandkosten)“) zu versehen.

Der Artikel wurde uns von Michael Herrmann (Teclaw, Anwalt für eCommerce-Recht) zur Verfügung gestellt!