OLG Hamburg revidiert Rechtsprechung zu Verstößen gegen die PangVO


Unterlässt ein Online-Händler in unmittelbarere Nähe zum Artikel den Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgewiesenen Preisen um Endpreise („inkl. MwSt.“) handelt, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher Verstoß sei jedoch unerheblich und berechtige Mitbewerber nicht zur Abmahnung, so das OLG Hamburg (Urteil vom 14.02.07; Az.: 5 U 152/06). Nach Auffassung der Hamburger Richter stelle die Tatsache, dass es sich um einen Endpreis handele eine Selbstverständlichkeit dar. Das Fehlen eines solchen Hinweises beeinträchtige das Verbraucherinteresse allenfalls im geringen Maße. Anders hatte dies noch die Vorinstanz gesehen.

Kommentar: Das Urteil des OLG Hamburg ist beachtlich, da es in früheren Urteilen und Beschlüssen in vergleichbaren Fällen noch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bejaht hatte. Es ist dennoch Vorsicht geboten: Denn das Gericht hält daran fest, dass der fehlende Hinweis auf Inklusivpreise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Artikel einen Wettbewerbsvestoß darstellt. Ein Hinweis auf die enthaltene Umssatzsteuer im Warenkorb und/oder in den AGB reicht demnach nicht! Dieser Verstoß „überspringt“ nach Ansicht der Hamburger Richter jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Trotz der Lockerung der Rechtssprechung kann nur angeraten werden, die im Online-Shop ausgewiesenen Preise mit dem Hinweis (inkl. MwSt.; zzgl. Versandkosten (Link auf die Versandkosten)“) zu versehen.

Der Artikel wurde uns von Michael Herrmann (Teclaw, Anwalt für eCommerce-Recht) zur Verfügung gestellt!


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