Die Versuchung ist groß, alle umfangreiche Erläuterungen zu Werbeangeboten möglichst zunächst auszublenden und erst anzuzeigen, wenn der Anwender mit dem Mauszeiger über ein Angebot fährt. Das kann nach hinten losgehen, wie ein Shopbetreiber erfahren musste, gegen den ein Ordnungsgeld von 2000 Euro verhängt wurde. Er hatte in Werbebannern mit dem Slogen “Wir schlagen jeden Preis” geworben. Die nähere Erläuterung “Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.” fehlte zunächst und wurde erst dann eingeblendet, wenn der Betrachter mit der Mouse über das Werbebanner fuhr, wie das Shopbetreiberblog schreibt.
Immerhin gab sich der Shopbetreiber die Mühe, aus diesem Erläuterungstext direkt in seine AGB zu verlinken, wo der Sachverhalt auch noch einmal erläutert wurde. Dem Oberlandesgericht Frankfurt reichte das nicht aus. Beim Urteil ging es gar nicht mal darum, dass JavaScript eingeschaltet sein muss, damit der MouseOver-Effekt grundsätzlich funktioniert, sondern dass der Kunde mit dem Mauszeiger über die Werbung fahren muss, um die Erläuterung wahrzunehmen. Und ohne die Erläuterung handele es sich um irreführende Werbung.
Umfangreiche Zusatzangaben können die knackigsten Slogans verderben. Wenn Sie wirklich viel Text unterbringen müssen, ohne dass das Aussehen Ihrer Webseite leiden soll, sollten Sie zum Sternchen greifen und den Text unten auf der Webseite als Fußnote unterbringen, was durchaus verbreitet und anerkannt ist – wenn auch bei Kunden nicht besonders beliebt. Über das Urteil hinaus raten wir dringend dafür zu sorgen, dass sich die Angebote in ihrem Shop zu 100% auch mit abgeschaltetem JavaScript lassen – möglichst einschließlich Kaufvorgang. Damit sind Sie nicht nur juristisch auf der sicheren Seite, es sollte sich auch positiv auf Ihren Umsatz auswirken.
