Achtung Shopbetreiber: Wertersatz bei Widerrufsrecht künftig schwieriger

Kunden dürfen seit längerem bestellte Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Allerdings dürfen Unternehmen einen Wertersatz verlangen, sollte die Ware in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Diese Wertersatz-Regelung wird wahrscheinlich bald erschwert, jedenfalls hat eine entsprechende Gesetzesänderung den Rechtsausschuss des Bundestages passiert.

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Dies ist nur der erste Absatz, beschreibt aber schon die wesentlichen Einschränkungen. Wertersatz kann von einem Versandhaus oder Onlineshopbetreiber nur noch verlangt werden, wenn der Kunde die Ware mehr als “nur geprüft” hat und der Versender vorab darauf hinweist, dass er in solchen Fällen Wertersatz verlangt. Wie das im Einzelfall zu beweisen ist und wo die Grenzen für ein Prüfen der Ware und ein darüber hinaus gehendes Benutzen sind – das werden erst wieder die Gerichte entscheiden müssen.

Noch ist die Gesetztesänderung nicht durch, aber das ist wohl nur eine Frage der Zeit. Fragt sich, ob das nun fair für die Kunden oder doch zu hart für kleine Händler ist.

 

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