Datenschutz ist ein schwieriges Gebiet: Darf ich nun den Like-Button in meine Webseite einbauen oder darf ich es nicht? Das Berliner Kammergericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil zurückgewiesen, das sich mit dem Like-Button beschäftigt. Ein Online-Dienst, der so genannte “Sternentaufen” vertreibt, hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, der den Like-Button auf seiner Seite eingebunden habe, ohne die Anwender mit einer entsprechenden Datenschutzerklärung darüber aufzuklären, was wettbewerbsverzerrend sei.
Diese Klage war vom Landgericht Berlin zurückgewiesen worden. Es stimmt zwar tatsächlich, dass das Einbinden des Like-Buttons datenschutzrechtlich problematisch ist und mindestens eines Disclaimers in der Datenschutzerklärung der Webseite bedarf. Das heißt aber noch nicht, dass unerlaubtes oder nicht korrektes Einbinden des Like-Buttons die Konkurrenz in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Eine entsprechende Abmahnung ist also nichtig.
Das Urteil ist gut für alle, die Social-Media-Marketing in ihren Online-Shops betreiben. Im Falle einer Abmahnung lässt sich diese anhand des Urteils viel besser zurückweisen. Allerdings handelt es sich in der Facebook-Frage nach wie vor um Einzelurteile. Es kann jederzeit passieren, dass ein Gericht anders entscheidet, wenn es erneut zu einem Rechtsstreit in dieser Frage kommt – besonders wenn dem Like-Button künftig eine stärkere Relevanz fürs Marketing beigemessen wird.
Wer es genauer wissen möchte, kann den Beschluss bei openjur.de nachlesen.
