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OLG Hamburg revidiert Rechtsprechung zu Verstößen gegen die PangVO


Unterlässt ein Online-Händler in unmittelbarere Nähe zum Artikel den Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgewiesenen Preisen um Endpreise („inkl. MwSt.“) handelt, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher Verstoß sei jedoch unerheblich und berechtige Mitbewerber nicht zur Abmahnung, so das OLG Hamburg (Urteil vom 14.02.07; Az.: 5 U 152/06). Nach Auffassung der Hamburger Richter stelle die Tatsache, dass es sich um einen Endpreis handele eine Selbstverständlichkeit dar. Das Fehlen eines solchen Hinweises beeinträchtige das Verbraucherinteresse allenfalls im geringen Maße. Anders hatte dies noch die Vorinstanz gesehen.
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Abmahnfalle: ca.-Angaben bei Lieferfristen


Achtung, neue Abmahnfalle: Kammergericht hält ca.-Angaben bei Lieferfristen für wettbewerbswidrig

Wer in seinen AGB bei den Lieferfristen mit den Begriffen “in der Regel”, “ca.” oder “etwa” arbeitet, muss künftig mit Abmahnungen rechnen. Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) das derartige Formulierungen wettbewerbswidrig seien. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anbieterin von Brautmoden hatte bei eBay in ihren AGB folgende Klausel verwendet:

“/Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei Kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang/”
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