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4. Juli 2007
Unterlässt ein Online-Händler in unmittelbarere Nähe zum Artikel den Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgewiesenen Preisen um Endpreise („inkl. MwSt.“) handelt, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher Verstoß sei jedoch unerheblich und berechtige Mitbewerber nicht zur Abmahnung, so das OLG Hamburg (Urteil vom 14.02.07; Az.: 5 U 152/06). Nach Auffassung der Hamburger Richter stelle die Tatsache, dass es sich um einen Endpreis handele eine Selbstverständlichkeit dar. Das Fehlen eines solchen Hinweises beeinträchtige das Verbraucherinteresse allenfalls im geringen Maße. Anders hatte dies noch die Vorinstanz gesehen. Kommentar: Das Urteil des OLG Hamburg ist beachtlich, da es in früheren Urteilen und Beschlüssen in vergleichbaren Fällen noch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bejaht hatte. Es ist dennoch Vorsicht geboten: Denn das Gericht hält daran fest, dass der fehlende Hinweis auf Inklusivpreise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Artikel einen Wettbewerbsvestoß darstellt. Ein Hinweis auf die enthaltene Umssatzsteuer im Warenkorb und/oder in den AGB reicht demnach nicht! Dieser Verstoß „überspringt“ nach Ansicht der Hamburger Richter jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Trotz der Lockerung der Rechtssprechung kann nur angeraten werden, die im Online-Shop ausgewiesenen Preise mit dem Hinweis (inkl. MwSt.; zzgl. Versandkosten (Link auf die Versandkosten)“) zu versehen. Der Artikel wurde uns von Michael Herrmann (Teclaw, Anwalt für eCommerce-Recht) zur Verfügung gestellt! 18. April 2007
Achtung, neue Abmahnfalle: Kammergericht hält ca.-Angaben bei Lieferfristen für wettbewerbswidrig Wer in seinen AGB bei den Lieferfristen mit den Begriffen “in der Regel”, “ca.” oder “etwa” arbeitet, muss künftig mit Abmahnungen rechnen. Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) das derartige Formulierungen wettbewerbswidrig seien. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anbieterin von Brautmoden hatte bei eBay in ihren AGB folgende Klausel verwendet: “/Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei Kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang/” Das Kammergericht sah hierin einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB (Verbot unbestimmter Leistungsfristen). Die Formulierung “in der Regel” sei keine hinreichend bestimmte Lieferfrist und benachteilige den Verbraucher. Fazit: Eine kurzfristig durchgeführte Recherche der IEBA ergab, dass derzeit ca. 433.000 eBay-Angebote entsprechende Formulierung aufweisen. Es ist daher zu befürchten, dass aufgrund dieses Beschlusses in absehbarer Zeit wieder die “Abmahn-Sense” reiche Ernte halten wird. Es ist müßig, über Sinn und Unsinn des (erneut fragwürdigen) Beschlusses des KG zu diskutieren. Es kann derzeit nur geraten werden, von der Verwendung entsprechender Formulierungen Abstand zu nehmen. Der Händler steht dabei vor den Alternativen, seine Kunden hinsichtlich der Lieferfristen entweder bewusst zu belügen oder die Lieferfristen von vornherein großzügiger zu bemessen. Unser Dank geht an www.teclaw.de für den Beitrag |